I. Vertragsgegenstand

Der vorliegende Vertrag hat die Bereitstellung einer Segelyacht mit Skipper zum Gegenstand. Die Einzelheiten hinsichtlich u.a. Vertragsparteien, des Preises, der Yacht und der Charterperiode sind in den Bedingungen des Vertrages bestimmt. Mit der Unterzeichnung des Chartervertrages akzeptiert der Charterer die vorliegenden Vertragsbedingungen.

II. Allgemein
  • Grundsätzlich beteiligt sich der Charterer an einer sportlichen Aktivität (Outdoor-Sport) unter Kostenbeteiligung. Es wird jedoch weder ein Beförderungsvertrag noch ein Reisevertrag abgeschlossen.
  • Das Angebot umfasst ausschließlich die Bereitstellung des Sportgeräts (Segelyacht) sowie die Dienstleistung des Skippers als Begleiter während des Yacht-Sports. Der Chartergast fungiert dabei nicht als Passagier, sondern als eigenverantwortliches Mitglied der Crew.
  • Aufgrund der spezifischen Natur dieser Aktivität wird ausdrücklich festgelegt, dass das Reiserecht in keiner Weise Anwendung findet.
III. Charterpreis
  • Der Gesamtpreis beinhaltet die Nutzung der Segelyacht (einschließlich des auf der beigefügten Ausstattungsliste aufgeführten Zubehörs) durch den Charterer.
  • Ebenfalls inbegriffen sind der normale Verschleiß der Yacht aufgrund natürlicher Abnutzung (wie etwa Schäden durch Materialermüdung), die notwendige Betreuung, sowie anfallende Abgaben, Gebühren und Steuern am festen Liegeplatz der Yacht. Des Weiteren sind die Haftpflicht- und Kaskoversicherung für die Yacht sowie die Dienstleistungen vom Vercharterter bereitgestellten Skippers im Preis inbegriffen.
  • Der Charterpreis setzt sich aus einem Anteil für den Vercharterer zusammen, der auch gleichzeitig der Eigentümer der Segelyacht ist und somit für Segelyacht zuständig ist. Ein weiterer Anteil entfällt auf den Skipper, der für seine Dienste an Bord vom Vercharterer ein entsprechendes Honorar erhält. Der Anteil des Skippers bleibt in jedem Fall unberührt.
III.a. Charterpreis Saisonal:
  • 1 Mai bis 30 Juni:
    € 3.800,00 (inkl. Steuer) / Woche
  • 1 Juli bis 1 September:
    € 4.000,00 (inkl. Steuer) / Woche
  • 2 September bis 3 Oktober:
    € 3.800,00 (inkl. Steuer) / Woche
  • Woche = Samstag ab 10 Uhr bis Freitag 14 Uhr
III.b: Nebenkosten
  • Kaution: € 1.500,00
  • Reinigung: € 120,00
  • Bordkassa: ~ € 1.200,00 / Woche

III.c: Rabatte

  • sind vorher mit dem Vercharterer schriftlich zu vereinbaren.
IV. Zahlungsmodalitäten
  • Die Zahlung des Charterpreises erfolgt in Raten gemäß der im Vertrag festgelegten Vereinbarungen.
  • 50% der Charterkosten sind bis spätestens 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung fällig.
    Somit wird die Buchung gültig und das Schiff ist für sie reserviert
  • 50 % der Charterkosten UND die Kaution UND die Reinigungskosten sind bis spätestens 45 Tage vor Antritt des Törns fällig. Somit kann der Törn angetreten werden
  • Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach 1x fruchtloser Mahnung berechtigt vom Chartervertrag zurück zu treten und die Yacht anderwärtig zu verchartern.
  • Sollte die erste Rate auch nach einer Mahnung nicht beglichen werden, behält sich der Vercharterer das Recht vor, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweitig zu vermieten. Sollte es dem Vercharterer nicht möglich sein, die Segelyacht anderweitig zu vermieten, ist der Charterer verpflichtet die Kosten im Umfang der Stornobedingungen zu tragen.
IV.a. Zahlungsmöglichkeiten und Nebenkosten: Wichtige Informationen
  • Da der Vercharterer ein kleines Familienunternehmen ist, kann keine Zahlungsmethoden wie PayPal oder andere Online-Zahlungsdienste angeboten werden. Der Vercharterer akzeptiert ausschließlich Überweisungen als Zahlungsmethode. Begründung: Die Nebenkosten für die Nutzung von Zahlungsdiensten wie zum Beispiel PayPal sind für ein kleines Unternehmen beträchtlich hoch. Aus diesem Grund ist es dem Vercharterer nicht möglich, diese Kosten zu tragen, ohne die Qualität unserer Dienstleistungen zu beeinträchtigen.
IV.b. Direktzahlung auf ein angegebenes Konto
  • Die Bezahlung erfolgt direkt auf das vom Vercharterer angegebene österreichisches Konto bei einer Österreichischen Bank. Eventuell anfallende Zusatzgebühren bei der Zahlung von einer anderen Bank auf dieses Konto müssen zur Gänze vom Charterer getragen werden.  
IV.c. Teilzahlungen
  • Bei Teilzahlungen MUSS die Kaution als „Kaution“ bzw. die Reinigung als „Reinigungskosten“ in der Buchung angeführt sein, da die Zahlung sonst nicht zugeordnet werden kann. Sollten diese Definitionen fehlen wird vom Vercharterer angenommen das es sich um einen Teilbetrag der Charterkosten handelt und die Stornokosten kommen im vollen Umfang zur Geltung. 
  • Ausschließlich nur die Kaution oder nur die Kosten für die Reinigung oder die Kombination beider Nebenkosten, zu zahlen ist nicht zulässig und wird nicht als Vertragsgültigkeit anerkannt. Der Vertrag kommt daher nicht zustande und das Schiff wird nicht reserviert. Der Vertrag wird erst mit der Zahlung der Charterkosten gültig. Der Vercharterer behält sich in diesem Fall rechtliche Schritte vor.
  • Der Vercharterer empfiehlt ausdrücklich eine Kautionsversicherung und/oder eine Reise – Charterrücktrittsversicherung vor dem Antritt des Törns abzuschließen
IV.d. Last Minute Charter
  • Ist auf Anfrage gerne möglich – wir bemühen uns so schnell wie möglich einen Skipper zu motivieren. 
  • Es müssen vor Antritt des Törns 100% der Charterkosten sowie die Kaution und die Reinigungskosten binnen 7 Tage nach Vertragsunterzeichnung auf das angegebene Konto bezahlen werden (am 7 Tag muss die Zahlung eingegangen sein). Es gelten die selben Stornobedingungen und Bedingungen der Teilzahlungen wie in den AGB`s zu lesen sind. 
V. Kaution
  • Der Charterer hinterlegt gemäß den Bestimmungen des Chartervertrags eine Kaution, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Kaution ist durch Überweisung an den Vercharterer zu entrichten. Bis zu dieser festgelegten Höhe haftet der Charterer im Fall eines Schadens während des Chartertörns ausschließlich für Sachschäden an der Segelyacht und ihrem Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder der Crew verursacht wurden. 
  • Diese Haftung gilt nicht für Wertminderungen aufgrund normaler Abnutzung oder Verschleiß. Bei Ereignissen höherer Gewalt greift diese Regelung nur, wenn das Risiko absichtlich erhöht wurde (z.B. Ausfahren trotz Sturmwarnung). Die Kaution wird bei der schadfreien Rückgabe der Yacht binnen 14 Tagen zurückerstattet.
  • Sollte eine Reparatur zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder die geschätzten Reparaturkosten voraussichtlich weniger als die Hälfte der hinterlegten Kautionssumme betragen, so ist zumindest die Hälfte des Betrags binnen 14 Tagen Rückzahlungs fähig.
  • Für Defekte oder Verluste die Unverschuldet zustande kamen werden die Kosten bis zu einem Wert von € 150,00 vom Vercharterer übernommen. Der Charterer kann diese Defekte oder Verlust ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Vorlage einer Quittung von Vercharterer erstattet. – das ist unser Angebot im Sinne von fair Play.
VI. Nebenkosten
  • An- und Abreise: Jedes Crewmitglied ist eigenverantwortlich für die Organisation der An- und Abreise zuständig.  
  • Bordkasse: Die Kosten für Verpflegung (einschließlich der des Skippers, sowohl an Bord als auch an Land), Hafengebühren, Diesel, Transitlog, Kurtaxe usw. sind von der Crew zu tragen. Der einzuzahlende Betrag wird gleichmäßig auf alle Crewmitglieder (außer dem Skipper) aufgeteilt. Sollte ein Überschuss verbleiben, wird die Differenz zu gleichen Teilen zurückerstattet. Falls die Bordkasse erschöpft ist, verpflichtet sich der Charterer, sie mit einem angemessenen Betrag wieder aufzufüllen.
  • Segeltörns mit anschließender Prüfung: Die Gebühren, die von der Prüfungskommission für die Prüfung erhoben werden sind vom Charter zu zahlen.
  • Reinigung des Schiffes nach der Rückkehr und vor dem Verlassen des Schiffes ist gesondert an den Vercharterer zu überweisen. Die Kosten für die Reinigung werden auf € 120, — festgesetzt und sind verpflichtend.
VII. Parkplätze
  • In der Heimatmarina stehen kostenlose überwachte Parkplätze zur Verfügung. Für eventuelle Schäden kann der Vercharterer nicht zur Haftung verpflichtet werden.
VIII. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer zu folgenden Punkten:

  • Die Segelyacht wird zum vereinbarten Termin übergeben, nachdem der Charterpreis und die Nebenkosten vollständig wie angegeben bezahlt wurden.
  • Das Schiff befindet sich ein einem seetauglichen Zustand, sowohl was die Pflege als auch die Technik betrifft.
  • Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn der Ausfall vom Charterer selbst verschuldet wurde, beispielsweise durch Schäden, die er verursacht hat. 
  • Es erfolgt keine Erstattung von Ausfallzeiten, falls der Charterer die Yacht aufgrund eines Mangels den er selbst verursacht hat nicht nutzen kann. 
IX. Haftung des Vercharterers
  • Der Vercharterer übernimmt die Haftung nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Vercharterers für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie Unfälle, jedoch nicht bei Verfügungen von hoher Hand oder bei höherer Gewalt und auch nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit durch den Charterer selbst.
  • Bei Umständen, die vor Beginn des Törns nicht vorhersehbar waren oder während des Törns eintreten (z.B. Schäden am Schiff oder an der Ausrüstung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse), haftet der Vercharterer nicht für die Verkürzung der Törnzeit, eine eventuelle Verlängerung oder den Ausfall einer Prüfung. Ersatz Zahlungen werden daher nicht geleistet.
  • Sollte während des Charterzeitraums nach der Übergabe der Segelyacht an den Charterer ein Schaden auftreten, der die Weiterfahrt ganz oder teilweise unmöglich macht, hat der Charterer keine Ansprüche gegen den Vercharterer. Dies gilt für Selbstverschulden des Charterers, Fälle höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder Drittverschulden.
  • Falls ein Schaden auf einen Verschleiß oder einen Defekt am Rumpf, der Takelage oder der Maschine zurückzuführen ist, der bei der Übernahme der Yacht nicht erkannt wurde, hat der Charterer Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Chartergebühren für die Tage, an denen die Segelyacht nicht benutzt werden kann. Jegliche weiterführende Ansprüche, wie Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld oder Einkommensverlust, sind ausgeschlossen. Dieser Verschleiß Schaden muss durch einen Gutachter belegt werden. Die Rückzahlung kann sich daher zeitlich verzögern.
  • Schadensersatzansprüche sind auf die maximale Höhe des vereinbarten Charterpreises beschränkt. Alle weiterführenden Ansprüche, die diesen Betrag übersteigen, sind ausgeschlossen.
X. Haftung des Skippers
  • Der von Seiten des Vercharterers engagierte Skipper trägt die Verantwortung für die Navigation der Yacht und haftet für Schäden, die durch sein eigenes Handeln entstehen. Er übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, die durch die Gäste mitverursacht werden.
XI. Haftung des Charterers
  • Der Charterer übernimmt die Verantwortung für jegliche Schäden an Dritten sowie der Segelyacht, deren Ausstattung oder Zubehör, die durch ihn oder seine Crew aufgrund von Fahrlässigkeit und oder Nachlässigkeit (zuzüglich unter Alkoholeinfluss) verursacht werden. Dies beinhaltet Schäden, die auf eine unsachgemäße Handhabung der an Bord befindlichen Geräte zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Charterer auch für etwaige Kosten, die durch den Kaskoversicherer verursacht werden (Regress). Wenn der Charterer eine Schuld trifft, ist er gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Landes auch für sämtliche daraus resultierenden und entgangenen Schäden (z.B. im Falle einer Beschlagnahme) verantwortlich.
  • Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten seitens des Charterers oder seiner Crew das den Vercharterer von einer dritten Partei haftbar macht, ohne das der Vercharterer selbst in irgendeiner Form (Mit)Verantwortung trägt, entbindet der Charterer den Vercharterer von jeglichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen, entstehende Kosten und juristischen Verfolgungen im In- und Ausland.
XII. Schiffsführung
  • Die Abschätzung aller Risiken obliegt dem Skipper, dessen Anweisungen zu befolgen sind.
  • In Anbetracht der Verantwortung des Schiffsführers für die Sicherheit von Schiff und Crew sind die Anweisungen des Skippers unbedingt zu befolgen.
  • Gemäß dem österreichischen Seeschifffahrtsgesetz ist es die Pflicht des Schiffsführers als Exekutivorgan, seine Anweisungen durchzusetzen. Ein Crewmitglied, das wiederholt gegen diese Anweisungen verstößt, muss vom Törn ausgeschlossen werden. Dabei besteht keine Möglichkeit auf Preisminderung oder Rückzahlung des Charterbetrags. Die Heimreise – egal von welchem Ort – muss selbst organisiert und finanziert werden und kann beim Vercharter nicht rück gefordert werden. Die Ereignisse welche zum Ausschluss des Crew Mitgliedes führten werden zu Beweiszwecken ins Logbuch eingetragen.
  • Der Vercharterer bestätigt, dass der beauftragte Skipper über alle erforderlichen seemännischen und navigatorischen Fähigkeiten, Erfahrungen und Zulassungen verfügt, um die gecharterte Yacht sicher in offenen Gewässern unter Segeln und/oder Motor und unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material zu steuern. Der Charterer und der Skipper verpflichten sich zusätzlich, die gechartere Yacht gemäß den Grundsätzen der guten Seemannschaft zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der befahrenen Gewässer einzuhalten.
  • Der vom Vercharterer bestellte Skipper verpflichtet sich, das bereitgestellte Logbuch ordnungsgemäß zu führen.
  • Das das Logbuch auch als Nachweis bei Havarien, Seenotfällen und anderen Vorfällen dient, verpflichtet sich der Skipper, täglich Ereignisse an Bord, Wetterbedingungen und Navigationsdaten zu protokollieren.
  • Das Logbuch verbleibt an Bord und ist als wichtiges Dokument zu betrachten.
  • Es ist zu beachten, dass der Charterer und der Skipper die volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer und der Versicherung tragen.
XIII. Crewmitglieder
  • Die Teilnehmerzahl an Crewmitgliedern ist auf 4 Personen zuzüglich des Skippers begrenzt.
  • Der Charterer muss spätestens 4 Wochen vor Beginn des Charters dem Vercharterer alle Personen, die an der Fahrt teilnehmen werden (Crewmitglieder), anhand der beigefügten Liste (Crewliste) benennen.
XIV. Stornoregelungen
  • Wenn der Charterer den Chartervertrag storniert, fallen gemäß den im Vertrag angegebenen Bedingungen Stornogebühren in Bezug auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die ebenfalls aufgrund des Wegfalls der Charter entfallen, werden keine Stornogebühren erhoben, wie zum Beispiel Reinigungskosten, Kautionsabgeltung, Sonderaustattung und ähnliches.
  • Es wird dringend empfohlen, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsunterzeichnung eine Reise- oder Charterrücktrittsversicherung abzuschließen.

Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, so fallen Stornokosten bezogen auf den Charterpreis an.

  • Wenn ein Ersatzcharter zustande kommt, wird der bis dato ein bezahlte Betrag abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr zurück überwiesen.
  • Wenn kein Ersatzcharter zustande kommt, behält sich der Vercharterer das Recht vor, den bis dato ein bezahlten Betrag zu 100% einzubehalten. Der Ersatzcharter kann gerne vom Charterer organisiert werden (zum Beispiel im Freundeskreis) Der Vercharterer ist NICHT verpflichtet einen Ersatzcharter zu organisieren.
  • Sollten Nebenkosten (Kaution & Reinigung) bereits am angegebenen Konto hinterlegt worden sein, werden diese immer zu 100% rückerstattet. 
XIV.a. Storno seitens des Vercharterers
  • Da der Vercharterer ein kleines privates Familienunternehmen ist, kann seinerseits bei Defekten der Hardware oder Nicht Einsatz des Schiffes aus anderen Gründen leider kein Ersatzschiff angeboten werden. Daher wird jeder Chartergast ausdrücklich um einen sorgsamen und achtsamen Umgang mit dem gesamten Equipment an Bord – im Sinne der guten Seemannschaft – gebeten.
  • Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen ist der Vercharterer umgehend und zeitnahe zu informieren. Der Vercharterer informiert dann die nachfolgende Crew und verpflichtet sich aber zu keinerlei finanzieller Ersatzleistung für den Ausfall. Selbstverständlich wird der bis dato ein bezahlte Betrag an die nachfolgende Crew retourniert. 
XV. verspätete Anreise
  • Es liegt in der Verantwortung der Crewmitglieder, rechtzeitig für die Anreise zu sorgen. Das Schiff wird zum vereinbarten Zeitpunkt vom Vercharterer bereitgestellt. Falls ein Crewmitglied sich verspätet, ist es für die daraus resultierenden Konsequenzen selbst verantwortlich und eine (aliquote) Rückzahlung oder ein Preisnachlass ist nicht vorgesehen.
  • Der Skipper ist nicht dazu verpflichtet, auf verspätete Teilnehmer zu warten. Es besteht keine Möglichkeit, Schadenersatz vom Vercharterer zu erhalten, wenn der Charterer verspätet ist.
XVI. Übernahme der Segelyacht
  • Der Charterer akzeptiert die Verantwortung für die Segelyacht. Die Yacht wird in einem einwandfreien Zustand übergeben, sowohl innen als auch außen gereinigt, mit einer angeschlossenen Gasflasche (zusätzlich einer Reserve Flasche) und vollgetankt. Der Zustand des Schiffes, alle technischen Funktionen – insbesondere Segel, Lichter und Motor – sowie die Vollständigkeit des Zubehörs und Inventars werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und einer Checkliste während einer ausführlichen Einweisung durch den Skipper von beiden Vertragsparteien geprüft.
  • Der Vercharterer versichert, dass die Segelyacht und ihre Ausstattung den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften des vereinbarten Fahrgebietes entsprechen. Die Seetüchtigkeit von Yacht und Ausrüstung wird dann verbindlich von Skipper und Charterer durch Unterschrift bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können keine Einwände mehr erfolgreich vorgebracht werden. Ausgenommen sind verdeckte Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, selbst wenn der Vercharterer daran keine Schuld trägt.
  • Der Charterer kann die Übernahme der Yacht nur ablehnen, wenn die Seetüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, nicht jedoch bei geringfügigen Abweichungen oder Mängeln.
XVII. Rücknahme der Segelyacht
  • Der Charterer hat die Verpflichtung sicherzustellen, dass die Segelyacht bei der Rückgabe den Zustand aufweist, den sie zu Beginn hatte.
  • Die Segelyacht muss segelklar und in einem einwandfreien Zustand sein, sowohl innen als auch außen gereinigt, mit einer angeschlossenen Gasflasche (zusätzlich einer Reserveflasche) und vollgetankt zurückgegeben werden.
  • Sollte der Charterer auch nur den Verdacht einer Beschädigung des Segelyacht haben, ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Verloren gegangene, beschädigte oder funktionsunfähige Ausrüstungsgegenstände müssen sofort gemeldet werden. 
  • Der Vercharterer behält sich das Recht vor, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltest Material auf Kosten des Charterers zu ersetzen. (Bsp. bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verlust von Inventar)
  • Es liegt in der Verantwortung des Charterers, die Segelyacht rechtzeitig zum Liegeplatz zurückzubringen, damit eine ausführliche Überprüfung und Reinigung durchgeführt werden kann.
XVIII. Pflichten des Charterers

Der Charterer ist gegenüber dem Vercharterer zu folgenden Verpflichtungen angehalten:

  • Der Charterer bestätigt, dass er grundsätzlich mit den notwendigsten erforderlichen seemännischen und navigatorischen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattet ist. Im Fall, dass der Skipper ausfällt (Krankheit), sollte der Charterer unter Anleitung des Skippers in der Lage sein, die gecharterte Yacht sicher in den nächsten Hafen oder Marina in offenen Gewässern unter Segeln und/oder Motor zu steuern, unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Crew und das Material.
  • Die Behandlung der Segelyacht muss sorgsam und gemäß den Standards guter Seemannschaft erfolgen.
  • Der Zutritt zur Segelyacht ist ausschließlich mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Schuhen gestattet.
  • Die maximale Anzahl an Personen an Bord darf nicht überschritten werden und muss gemäß der zugelassenen Anzahl bzw. der aufgeführten Crewliste erfolgen. (Ausnahmen sind mit dem Vercharterer vor Abschluss des Vertages schriftlich zu vereinbaren)
  • Haustiere dürfen nicht an Bord mitgenommen werden.
  • Es ist untersagt, die Segelyacht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten.
  • Eine Teilnahme an Wettbewerben oder Regatten ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine schriftliche Bestätigung seitens des Vercharterers vor.
  • Das Rauchverbot unter Deck ist strikt einzuhalten.
  • Der Konsum von Alkohol sollte in Maßen erfolgen.
  • Den Bordregeln ist unbedingt folge zu leisten – der Kapitän hat das letzte Wort.
XIX. Versicherung
  • Die Yacht verfügt über eine Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung. Die Kaution für Sachschäden an der gecharterten Yacht und den Ausrüstungsgegenständen gemäß den “Allgemeinen Bedingungen” für Schäden an Schiff und Ausrüstung beläuft sich auf Höhe der Kaution. Der Charterer hinterlegt diesen Betrag per Überweisung beim Vercharterer vor Antritt des Törns. Es wird dringend empfohlen, bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Kautionsversicherung abzuschließen.
  • Die Haftpflichtversicherung deck Personen- und Sachschäden an Dritten bis zu € 10 Mio. ab. Sie ersteckt sich jedoch nicht auf Personenschäden an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen oder Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird die Haftung des Charterers nicht durch die Kaution begrenzt und er ist im vollen Umfang Haftungs fähig.
XX. sonstige empfohlene Versicherungen
  • Bei Segeltörns lassen sich trotz größter Sicherheitsvorkehrungen nicht alle Risiken ausschließen. Der Abschluss einer Unfallversicherung und/oder Reisekrankenversicherung bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird ausdrücklich empfohlen.
  • Persönliche Gegenstände, wie Geld, Wertpapiere und Schmuck, Fotoapparate, Ferngläser, etc. sind an Bord nicht versichert.
    Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird ausdrücklich empfohlen.
XXI. Schäden an der Segelyacht

Bei Vorfällen wie Schäden, Kollisionen, Grundberührung, Havarien, Beschlagnahme oder anderen ungewöhnlichen Ereignissen ist der Skipper/Charterer dazu verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu informieren.

  • Falls Verdacht auf Schäden an der Segelyacht besteht, sollte umgehend der nächstgelegene Haden angelaufen werden. Anschließend ist eine Untersuchung durch einen Taucher zu veranlassen und nach Rücksprache mit dem Vercharterer gegebenenfalls Kranen oder Ausslippen auf dessen Anweisung durchzuführen.
  • Sollte es zu Schäden am Schiff kommen, ist der Charterer dazu verpflichtet, eine schriftliche Aufzeichnung mit den Namen und Adressen der beteiligten Personen und Zeugen anzufertigen und diese von der Behörde bestätigen zu lassen. Andernfalls könnte der Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag gefährdet sein.
  • Im Fall von Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl, Einbruch, Piraterie, Unterschlagung oder unrechtmäßiger Aneignung ist sofort Anzeige bei der nächsten Polizeidiensstelle zu erstatten. Falls der Charterer die von der Versicherung geforderten Formalitäten nicht erfüllt, kann er zu vollen Begleichung des Schadens herangezogen werden.
    Der Verlust der Segelyacht oder der Ausrüstung während der Charterzeit führt in keinem Fall zu einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung des Charterpreises.
    Falls der Schaden an der Segelyacht aufgrund des Verschuldens des Chaterers entstanden ist, haftet dieser für sämtliche Konsequenzen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag bleibt bis zur Rückgabe des Schiffes verlängert, und der Charterer ist verpflichtet, die Gebühren zu entrichten.
    Dies ändert nichts an der Möglichkeit, Vercharter Schadenersatzansprüche aufgrund des Ausfalls des Folgecharters geltend zu machen. Der Abschluss einer Versicherung für Folgeschäden bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird ausdrücklich empfohlen.
XXII. technische Defekte
  • Bei auftretenden von technischen Problemen setzt sich der Vercharterer umgehend für Reparaturen und Ersatz ein. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Preisminderung oder Rückerstattung des Charterpreises, wenn bestimmte Ausrüstungsgegenstände ausfallen (z.B. Kocher, Radio, usw.). Nur im Falle eines Ausfalls sicherheitsrelevanter und gesetzlich vorgeschriebener Ausrüstung (insbesondere Rettungs- und Signalgeräte) hat der Charterer Anspruch auf Erstattung entgangener Törntage, sofern keine Reparatur oder Ersatz erfolgt und dadurch Törntage beeinträchtigt werden. Der Anteil des Skippers bleibt dadurch unberührt.
  • Eine Reparatur- oder Lieferzeit von 48 Stunden gilt als vereinbart und wird daher nicht als Ausfall betrachtet.
    Jegliche Art von Defekt oder Verlust (z.B. Bootshacken) muss umgehend gemeldet werden.
XXIII. Segelerlebnis
  • Alle an Bord anfallenden Aufgaben, inklusive Kochen und Abwaschen, werden im Team erledigt.
    Jedes Mitglied der Crew verpflichtet sich, an den an Bord durchgeführten Routinearbeiten teilzunehmen.
  • Auf Anfrage stellt der Skipper am Ende des Törns jedem Crewmitglied eine entsprechende praktische Bestätigung aus.
    Die Führung eines persönlichen Meilenbuchs wird von uns empfohlen.
XXIV. Routenplanung
  • Die Reiseroute wird vom Skipper in Absprache mit der Crew festgelegt. Der Skipper behält sich das Recht vor, diese nach seinem Ermessen ausbildungs-, seemännisch- oder navigationsbedingt und wetterbedingt jederzeit zu ändern. Diese Änderungen begründen jedoch keinen Anspruch auf eine Reduzierung oder Rückzahlung (anteiliger) Kosten des Charterpreises.
XXV. zeitliche Planung – Verspätete Rückgabe
  • Grundsätzlich ist der vom Vercharterer bereitgestellte Skipper dafür verantwortlich sicherzustellen, dass der vereinbarte Charterzeitraum eingehalten wird. Sollte aufgrund von höherer Gewalt, Wetterbedingungen oder unvorhersehbaren Umständen, Krankheit und/oder Meuterei der vereinbarte Charterzeitraum nicht eingehalten werden können, übernimmt der Vercharterer keine Haftung für darauf folgende Ansprüche.
  • Während eines Segeltörns können sich Abfahrts- und Ankunftszeiten ändern, wenn vorherige Törns aufgrund widriger Wetterverhältnisse so verlängert werden, dass der geplante Ankunftstag in der Heimatmarina nicht eingehalten werden kann. Solche Verzögerungen infolge von Wetterbedingungen sind bei Segeltörns gelegentlich unvermeidlich und begründen keine Ansprüche des Charterers auf Ersatz. Ähnlich können solche Ereignisse dazu führen, dass die vorher festgelegte Route nicht eingehalten werden kann. Zusätzliche Kosten für Transfer oder Übernachtung gehen nicht zu Lasten des Vercharterers sondern müssen vom Charterer und seiner Crew selbst getragen werden.
  • Sollte eine pünktliche Ankunft und Rückgabe des Schiffes in der Heimatmarina aus eben angeführten Gründen nicht möglich sein, und ein Antreten der Nachfolgenden Mannschaft verzögert oder verhindert werden, verpflichtet sich der Charterer für die Dauer der Abstinenz die Kosten zu tragen. (Bsp: Crew A. kommt nicht rechtzeitig zurück, Crew B. oder C kann den Törn nicht antreten: so muss Crew A. die Kosten für den Ausfall der Zeit im vollen Umfang wie die Charterkosten bezahlen.) 
XXVI. Restrisiko
  • Mit der Buchung erklärt der Charterer, dass er sich trotz aller Sicherheitsvorkehrungen des verbleibenden Restrisikos bewusst ist!
  • Insbesondere wird auf die Möglichkeit meteorologischer Ereignisse wie Starkwinde oder Stürme hingewiesen, die zu außergewöhnlichen körperlichen Belastungen führen können.
  • Der Charterer ist sich bewusst, dass es sich um einen Segeltörn handelt, bei dem beispielsweise Wetterbedingungen nicht beeinflusst werden können. Probleme in folge dessen (wie Übelkeit, Schlaflosigkeit, Schmerzen durch Verletzungen usw.) können daher nicht als mindernde Faktoren für die Erholung geltend gemacht werden.
  • Das Schwimmen, Schnocheln sowie Landausflüge erfolgen auf eigene Verantwortung.
XXVII. Abschlussbestimmungen
  • Mit der Buchung akzeptiert der Charterer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Chartervertrag. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder rechtsunwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
XXVIII. Gerichtsstand
  • Der Gerichtsstand ist St. Pölten / Österreich.
  • Beide Parteien stimmen der Anwendung des Rechts der Republik Österreich zu.